Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Anwendungsbereich
1. Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche von uns abgegebenen Angebote und Vertragsannahmen. Sollte unser Vertragspartner eigene Geschäftsbedingungen bei seinen Angeboten oder Vertragsannahmen für anwendbar erklärt haben, so verzichtet er durch den Vertragsabschluss mit uns auf die Anwendung dieser eigenen Geschäftsbedingungen und erkennt unsere vorbehaltslos an.
2. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festofferten bezeichnet werden.
3. Ein Kauf nach Muster oder Probe (§ 494 BGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auch soweit dem Käufer vor oder bei Auftragserteilung Orientierungsmuster als Anschauungsstücke für die ungefähre Beschaffenheit der Ware zur Verfügung gestellt worden sind, kommt hierdurch kein „Kauf nach Muster“ zustande.
4. Empfehlungen des Verkäufers über Art und Weise der Verwendung sind stets unverbindlich und werden nicht Vertragsbestandteil.
5. Die Lieferung sämtlicher Düngemittel erfolgt grundsätzlich nur zur unmittelbaren Verwendung in der Landwirtschaft. Wir liefern nur Düngemittel, die den Bestimmungen des Deutschen Düngemittelgesetzes und der Düngemittelverordnung entsprechen und die innerhalb der gesetzlichen, festgelegten Toleranzen die zugesicherten Nährstoffgehalte, Nährstoffformen und Lösungseigenschaften aufweisen.
II. Abschluss
1. Erteilte Aufträge gelten erst nach unserer schriftlichen Bestätigung als angenommen. Die Annahme des Auftrages muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Auftrages erklärt werden, da andernfalls kein, Auftrag zustande kommt.
2. Mündliche Nebenabsprachen seien sie vor oder nach Vertragsabschluss getroffen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
III.Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl
1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Ort der Versendung. Für die Zahlung an uns ist Rostock Erfüllungsort.
2. Soweit es sich bei den Parteien um Kaufleute handelt, wird als Gerichtsstand örtlich 18055 Rostock vereinbart.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
IV. Preise und Maßgaben
1. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ohne Mehrwertsteuer. Für die Preisberechnung ist das Abgangsgewicht maßgebend.
3. Sollten nach Vertragsabschluss öffentliche Abgaben erhöht bzw. neu eingeführt werden oder Frachterhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, den Kaufpreis anzugleichen.
4. Nach Vertragsabschluss – auch rückwirkend – eingetretene Preiserhöhungen durch die Lieferwerke gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht, den Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung zu erklären.
V. Lieferung und Abnahme
1. Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, weil die Lieferung nur aus der zur Verfügung stehenden Erzeugung entweder ab Werk oder ab Lager erfolgen kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist einzuräumen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die angemessene Nachlieferfrist 8 Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem wir vom Käufer schriftlich in Verzug gesetzt worden sind. Schadensersatzansprüche aus Verzug kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
2. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt, sowohl bei uns, als auch in den Betrieben der Vorlieferanten, führen zur Verlängerung der Lieferfristen über die 8-wöchige Nachlieferfrist hinaus um maximal weitere 6 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Die Lieferung erfolgt durch LKW, Schiff oder Bahn in Wahl des Verkäufers. Verlangt der Käufer eine bestimmte Versendungsart, so gehen Mehrkosten gegenüber einer frachtgünstigeren Versendungsart zu seinen Lasten. Erteilte ausführbare Verladeverfügungen können nur im Einvernehmen mit dem Verkäufer geändert werden; hierdurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers.
4. Die Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Ware am Erfüllungsort dem Frachtführer übergeben wird. Hierdurch werden Rügefristen nicht in Gang gesetzt. Diese beginnen erst ab Empfang der Ware zu laufen.
5. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer geht die Gefahr ihres zufälligen Untergangs oder ihrer Verschlechterung auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn frachtfrei geliefert wird.
6. Solange der Käufer aus dem gleichen oder einem anderen Vertragsabschluss mit der Abnahme in Verzug ist, kann der Verkäufer eine weitere Belieferung des Käufers ablehnen.
7. Grundsätzlich sind die Incoterms, neuste Fassung, Bestandteil unserer Verträge.
8. Etwa zugesagte Lieferfristen sind nur annähernd und begründen bei Überschreitung keinen Verzug.
9. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
10. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% der kontrahierten Menge sind zulässig und vom Vertragspartner entsprechend niedriger bzw. höher zu vergüten.
VI. Mängelgewährleistung, Gefahrtragung
1. Etwaige Beanstandungen im Handelsverkehr mit Kaufleuten sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich vorzulegen. Beanstandungen bei LKW-Lieferungen sind sofort nach Übergabe der Ware vom Empfänger geltend zu machen.
2. Der Käufer hat durch geeignete Probenverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Zweck geeignet ist. Unterlässt er diese Prüfung entfällt für den Verkäufer jegliche Haftung.
3. Gemäß §377 HGB hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Wareneingang, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, den Verkäufer unverzüglich, d.h. binnen 48 Stunden nach Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich angezeigt haben.
4. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden.
5. Erhält der Verkäufer innerhalb der Frist keine Anzeige und/oder legt der Käufer keine Belege vor, so gilt dies als Verzicht auf die Reklamation bzw. als endgültige Aufgabe derselben. Gleiches gilt, wenn die Vertragsprodukte in irgendeiner Form mit anderen Produkten gemischt und/oder gehandhabt worden ist.
6. Die Kosten trägt die Partei die den Sachverständigen benennt.
7. Falls Mängelrügen berechtigt sind, hat der Käufer das Recht, die Ware gegen angemessene Preisminderung zu behalten oder aber den Vertrag rückgängig zu machen. Macht der Käufer weder von dem Minderungs- noch von dem Wandlungsrecht Gebrauch, so ist der Verkäufer berechtigt, seinerseits den Vertrag rückgängig zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Identität der beanstandeten mit der gelieferten Ware zweifelsfrei festgestellt werden kann.
8. Gewährleistungsansprüche wegen Sachmängel verjähren nach Ablauf eines Jahres gemessen am Übergabedatum.
9. Der Verkäufer haftet nur dafür, dass die gelieferte Ware für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch geeignet ist. Er haftet nicht für Folgeschäden, die durch den Gebrauch der Sache entstehen, es sei denn, dass ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
10. Die Schadenshaftung des Verkäufers ist begrenzt auf eien Höchstbetrag von EUR 1.000.000 Euro.
VII.Zahlung
1. Zahlungen sind netto Kasse zu leisten.
2. Eine vom Käufer erhobene Mängelrüge berechtigt nur soweit zur Zurückbehaltung des Kaufpreises, als es sich um den Kaufpreis des bemängelten Kaufgegenstandes oder eines Teils des Gesamtauftrages handelt. Ist der geltend gemachte Mangel im Verhältnis zum Kaufpreis des bemängelten Kaufgegenstandes bzw. des Gesamtauftrages geringfügig, so ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung grundsätzlich ausgeschlossen.
VIII. Aufrechnung
Die Aufrechnung gegen unseren Kaufpreisanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
IX. Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (§288 BGB)
1. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
2. Der Verkäufer hat bei Zahlungsverzug und nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 7 Tagen außerdem das Recht, weitere Leistungen aus den noch nicht erfüllten Verträgen von einer angemessenen Vorleistung abhängig zu machen.
X. Bonitätsverschlechterung
1. Der Verkäufer hat ein Rücktrittsrecht, wenn der Käufer über seine Person oder die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt werden, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers geben.
2. Unter denselben Voraussetzungen kann der Verkäufer Forderungen gegen den Käufer mit sofortiger Wirkung fällig stellen, auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist.
XI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit Käufer zustehenden Forderungen vor. Dies gilt auch, wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Bei der Hingabe von Schecks oder Wechseln durch den Käufer bleibt das vorbehaltene Eigentum des Verkäufers bis zur Bareinlösung auch einer eventuellen Prolongation bestehen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist vor deren Vollbezahlung unzulässig.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware gegen Schaden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen den Versicherer tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche, im Fall, dass eine Versicherung über einen Gesamtlagerbestand abgeschlossen ist, bis zur Höhe der Verkäufer-Forderung ab.
3. Der Käufer hat die Ware gesondert zu lagern und eine Vermischung zu vermeiden, wobei die Leistung des Verkäufers kenntlich zu machen ist. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs vor Vollzahlung weiterzuveräußern und an seinen Käufer auszuliefern. Er hat auf der Rechnung oder dem Lieferschein die Ware der Marke oder dem Fabrikat nach zu bezeichnen. Sämtliche Forderungen, die der Käufer aus der Weiterveräußerung oder Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte erwirbt, werden, solange der Verkäufer Forderungen aus Lieferungen gegen den Käufer hat, immer im voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche abgetreten. Der Käufer erklärt sich mit der Vorausabtretung einverstanden. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Einer besonderen Urkunde über die Abtretung bedarf es nicht.
4. Der Käufer kann einen Verzicht des Verkäufers verlangen, soweit der Wert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware und der abgetretenen Forderungen die Schuld des Käufers gegenüber dem Verkäufer um mehr als 20 % übersteigt. Hierzu ist eine Vereinbarung über die einzelnen freizugebenen Forderungen erforderlich.
5. Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen dem Verkäufer gegenüber sämtlich erfüllt, so tritt der Verkäufer ihm eventuell noch aus der Vorausabtretung zustehende Forderungen an den Käufer ab. In diesem Fall ist eine Sondervereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen nicht erforderlich.
6. Der Käufer wird ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden, durch Abtretung erworbenen Forderungen einzuziehen, solange er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsmäßig nachkommt. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Geldbeträge an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.
7. Der Käufer hat dem Verkäufer den Zugriff auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sowie auf abgetretene Forderungen sofort mitzuteilen.
8. Wenn der Käufer die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht einhält oder gegen seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung verstößt, ist der Verkäufer im Handelsverkehr unter Kaufleuten zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers berechtigt, ohne dass hierin ein Rücktritt vom Vertrag liegt.
9. Soweit die Bezahlung der Ware nicht erfolgt ist und der Käufer seine Zahlungen einstellt bzw. gleichzuerachtende Tatsachen bekannt werden, steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu.
10. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und aus allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen des Eigentumsvorbehalts gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist.
XII. Datenschutz
Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
XIII. Salvatorische Klausel (§ 14 BGB)
Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung der AGB durch eine solche Regelung zu ersetzen, die vom Sinn und Zweck her der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Regelung am nächsten steht. Dies gilt auch für eventuell bestehende Regelungslücken.
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31.12.2018
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