ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
betreffend Kaufverträge über den Verkauf von Waren – gültig ab 01.01.2026
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Definitionen
1.1.1. Verkäufer
Die Agro Baltic GmbH, Rostock, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Rostock unter HRB 3951 wird nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet.
1.1.2. Käufer
Als „Käufer“ wird nachfolgend die Person bezeichnet, welche Ware(n) vom Verkäufer erwirbt und deren Identifikationsdaten im Kaufvertrag angegeben sind. Käufer können sowohl natürliche als auch juristische sowie Personen- oder Personenhandelsgesellschaften sein.
1.1.3. Parteien
Verkäufer und Käufer werden nachfolgend auch als „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ bezeich-net.
1.1.4. Waren
„Waren“ sind vom Verkäufer an den Käufer zu übergebende und zu übereignende Gegenstände, wie sie im Kaufvertrag beschrieben werden.
1.1.5. Kaufvertrag
Als „Kaufvertrag“ wird nachfolgend das zwischen dem Verkäufer und dem Käufer bestehende Vertragsverhältnis über die Lieferung von Waren bezeichnet; einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB) sowie sämtlicher Anlagen, Änderungen oder Ergänzungen.
1.2. Angebot und Annahme, Vertragsschluss
Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als „Festofferten“ be-zeichnet werden.
Das Angebot geht vom Käufer aus.
Vertragsverhandlungen stellen noch keine Annahme durch den Verkäufer dar.
Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere in Textform erklärte Annahme (Vertragsbestätigung) zustande.
Abweichende Erklärungen des Käufers gelten in jedem Falle als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch den Verkäufer. Etwaige Änderungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich anerkennt.
1.3. Vertragssprache
Die Vertragssprache ist deutsch oder englisch. Soweit dem Käufer mehrsprachige Dokumente zur Verfügung gestellt werden, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
1.4. Änderungen betreffend die Vertragsparteien
Änderungen in der Person des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Dies be-trifft insbesondere die Verlegung des Geschäftssitzes und die Änderung der Rechtsform.
1.5. Formerfordernisse
1.5.1. Textform
Soweit in dem Vertrag oder diesen AGB von „Textform“ die Rede ist, ist damit die Textform im Sinne des § 126b BGB gemeint (z.B. E-Mail).
1.5.2. Schriftform
Soweit in dem Vertrag oder diesen AGB von „Schriftform“ oder „schriftlicher Form“ die Rede ist, ist damit die Schriftform im Sinne des § 126 BGB (eigenhändige Unterschrift erforderlich) ge-meint. Sofern nicht gesetzlich zwingend die Schriftform im Sinne des § 126 BGB vorgeschrieben ist, genügt die telekommunikative Übermittlung (§ 127 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
2. Gegenstand des Kaufvertrags
Vorbehaltlich der im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die Waren gegen Entgelt zu übertragen. Art, Umfang, Menge, Spezifikation, Lieferbedin-gungen, Preis und weitere Merkmale werden im Kaufvertrag festgelegt. Der Käufer verpflichtet sich, die Waren anzunehmen und zu bezahlen.
Empfehlungen des Verkäufers über die Art und Weise der Verwendung, Lagerung oder den Transport der Waren sind stets unverbindlich und nicht Vertragsbestandteil.
3. Auftragserteilung an den Verkäufer
Der Käufer informiert den Verkäufer per E-Mail oder telefonisch über sein Kaufinteresse. Der Verkäufer erstellt den Kaufvertrag gemäß den vereinbarten Bedingungen und übermittelt ihn per E-Mail an den Käufer.
4. Nachträgliche Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen der Zustimmung beider Parteien.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erstattet der Käufer dem Verkäufer bei Änderung des Kaufvertrages durch den Käufer:
(i) nachweislich entstandene Kosten oder vereinbarte Vertragsstrafen
(ii) Fracht, Versicherungen und sonstige Gebühren,
(iii) Hafendienstleistungen, Liegegelder, Containergebühren,
(iv) Schäden an Fahrzeugen, Containern oder Ausrüstung,
(v) Kosten zusätzlicher Wartezeiten, soweit vom Käufer verursacht oder zu vertreten.
5. Preise und Zahlungsmodalitäten
5.1. Nettopreise
Preise für Waren sind im Kaufvertrag festgelegt und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (Net-topreise).
5.2. Schecks, Wechsel
Schecks oder Wechsel, die der Käufer zur Zahlung übergibt, führen erst nach deren vollständig erfolgreichen Einlösung zur Erfüllung offener Forderungen.
5.3. Verschiedene Steuersätze
Bei unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen werden separate Rechnungen erstellt.
5.4. Lastenverteilung
Steuern, Verbrauchsabgaben und sonstige Abgaben trägt der Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Der Käufer trägt alle von seiner Bank erhobenen Gebühren, der Verkäufer alle von seiner Bank erhobenen Gebühren.
5.5. Zahlungsfristen, Verzug
Der Käufer ist zur Vorleistung verpflichtet. Soweit ihm ein Zahlungsziel eingeräumt wird, welches nach dem voraussichtlichen Lieferzeitpunkt liegt, wird damit lediglich der Zeitpunkt definiert, ab welchem Verzugszinsen zu zahlen sind. An der Vorleistungspflicht des Käufers ändern etwaige Regelungen jedoch nichts.
Der Käufer hat Rechnungsbeträge spätestens innerhalb der im Kaufvertrag festgelegten Fristen per Banküberweisung an ein von dem Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Geldeingang auf dem Konto des Verkäufers. Nach Fristablauf gerät der Verkäufer auch ohne Mahnung in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts hat der Käufer offene Forderungen mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
5.6. Marktpreisschwankungen
Die Abnahme der Ware und deren Bezahlung dürfen nicht wegen Veränderungen der Marktprei-se verweigert werden.
6. Eigentum und Sicherungsrechte
6.1. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Dies gilt auch bei vereinbartem Zahlungsziel.
6.2. Verpfändung und Sicherungsübereignung
Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung un-zulässig.
6.3. Versicherungsobliegenheit
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware ausreichend und angemessen gegen Schäden zu versi-chern. Forderungen aus etwaigen Versicherungsverträgen tritt der Käufer an den dies anneh-menden Verkäufer ab.
6.4. Lagerung
Die Ware ist gesondert vom übrigen Vermögen des Käufers zu lagern. Eine Vermischung mit anderen Waren ist nicht statthaft. Die Leistung des Verkäufers ist kenntlich zu machen.
6.5. Anzeigepflicht
Der Käufer hat den Zugriff auf Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
6.6. Weiterveräußerung
Der Käufer darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern; sämtliche aus der Weiterveräußerung erworbenen Forderungen werden zur Sicherung der Zahlungsan-sprüche des Verkäufers bereits jetzt schon an diesen abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Ab-tretung an.
6.7. Forderungseinziehung
Der Käufer darf die an ihn abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rech-nung einziehen. Eingezogene Beträge sind unverzüglich an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.
Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, die vorstehende Einziehungsermächtigung jederzeit auch ohne Grund zu widerrufen.
6.8. Rücknahmerecht
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers berechtigt, ohne dass dies einen Rücktritt vom Ver-trag darstellt.
6.9. Aussonderungsrechte
Soweit die Bezahlung aussteht und der Käufer Zahlungen einstellt oder ähnliche Tatsachen ein-treten, kann der Verkäufer Aussonderung oder Ersatzaussonderung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verlangen.
6.10. Geltungsdauer
Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gelten bis zur vollständigen Freistellung des Verkäufers aus etwaigen Eventualverbindlichkeiten.
7. Lieferbedingungen
7.1. Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig und vom Käufer anzunehmen.
7.2. Abstimmung zur Lieferung, Lieferzeiten
Der Verkäufer stimmt sich mit dem Käufer über die Auslieferung der Waren ab. Der Verkäufer ist berechtigt, Lieferzeitpunkte einseitig vorzugeben.
Im Kaufvertrag genannte Lieferzeiten sind aufgrund der Logistik und besonderen Beschaffenheit der Waren als Richtwerte zu verstehen. Der Käufer erklärt sich mit einer Verlängerung der im Kaufvertrag genannten Lieferzeiten um bis zu 4 Wochen einverstanden.
8. Abnahme der Ware, Obliegenheiten
8.1. Annahmeverzug
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem von dem Verkäufer mitgeteilten Zeitpunkt abzuneh-men. Nimmt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab, gerät er in Annahmeverzug.
Im Falle des Annahmeverzugs kann der Verkäufer einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 100 % des Wertes der nicht abgenommenen Waren verlangen. Der Ersatz eines weiterge-henden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Dem Käufer ist es unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
8.2. Untersuchungs-, Separierungs- und Rügeobliegenheit
Der Käufer hat Qualität und Menge der gelieferten Ware unverzüglich auf Mängel zu prüfen, festgestellte Mängel zu dokumentieren und dem Verkäufer und unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Bei etwa mangelhaften Lieferungen, müssen die von dem Käufer als mangelhaft eingestuften Waren separat behandelt und in geeigneter Form gelagert werden.. Der Käufer ist berechtigt, vom Verkäufer zu verlangen, den Teil der gelieferten Waren von schlechter Qualität oder in un-geeigneter Verpackung innerhalb einer einvernehmlich festgelegten Frist zu ersetzen, sofern nichts anders vereinbart wird. Als geeignete Verpackung gelten dabei Big Bags, reißfest, UV-stabil, verschlossen mit intakten Hebeschlaufen
8.3. Dokumentation von Mängeln
Von dem Käufer festgestellte Mängel sind in geeigneter Form zu dokumentieren. Als geeignet gelten insbesondere die Foto- und Videodokumentation. Wesentliche Abweichungen hinsichtlich Qualität und/oder Quantität der Waren sind im Streitfall durch einen unabhängigen Gutachter zu belegen. Die Kosten des Sachverständigen hat der Käufer vorzuschießen. Die Kosten des Gut-achters werden von den Parteien jeweils entsprechend dem Ergebnis der Begutachtung im Ver-hältnis von Unterliegen/ Obsiegen getragen.
9. Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung geht gemäß der jeweils vereinbar-ten INCOTERMS 2020 auf den Käufer über.
10. Mangelgewährleistung
10.1. Keine Garantie
Soweit der Verkäufer Beschaffenheiten der Waren beschreibt, handelt es sich dabei nicht um Garantieversprechen.
10.2. Mengenabweichungen
Abweichungen der Liefermenge von bis ±10 % sind zulässig und gelten als vertragsgemäße Er-füllung. Die Mengenerfassung erfolgt anhand von Wiegescheinen oder anderweitiger gängiger, von dem Verkäufer gewählten Verfahren zur Gewichtsfeststellung an der/den Verladestelle/n, sofern nichts anderes im Kaufvertrag vereinbart ist.
10.3. Geltendmachung von Rechten, Ausschluss
Mangelgewährleistungsrechte können vom Käufer nur bei Einhaltung gesetzlicher und vertragli-cher Pflichten und Obliegenheiten unverzüglich geltend gemacht werden.
Reklamationen müssen dem Verkäufer in Textform angezeigt werden und die Angabe der Ver-tragsnummer, Warenbeschreibung, Menge, Gewicht, Transportart und Lieferdatum enthalten.
Die Rechte des Käufers sind insbesondere ausgeschlossen, wenn er seiner Rügeobliegenheit nicht nachkommt oder die beanstandeten Waren nicht separat und qualitätserhaltend lagert oder transportiert.
10.4. Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Verkäufers ist auf 125 % des Vertragspreises begrenzt. Das gilt nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie vorsätzlicher/grob fahrlässiger Pflicht-verletzung.
10.5. Beschränkung auf Kaufpreisminderung
Die Mangelgewährleistungsrechte des Käufers sind auf die angemessene Minderung des Kauf-preises beschränkt.
10.6. Lösung vom Vertrag
Von seinem gesetzlichen Recht, sich von dem Vertrag zu lösen, kann der Käufer nur Gebrauch machen, wenn die Kaufpreisminderung unzumutbar ist und der Verkäufer die Nacherfüllung ab-gelehnt hat.
10.7. Feststellung von Mängeln durch den Verkäufer
Stellt der Verkäufer einen Mangel fest, so ist er berechtigt, den Mangel zu beseitigen. Der Ver-käufer ist insbesondere berechtigt, nach seiner Wahl Ersatz zu liefern oder den Warenpreis zu reduzieren. Mit etwaigen durch die Nachlieferung entstehenden Verzögerungen erklärt sich der Käufer einverstanden, solange der ursprünglich vereinbarte Lieferzeitraum nicht um mehr als 4 Wochen überschritten wird.
10.8. Verwendung mangelhafter Ware
Soweit der Käufer mangelhafte Ware ohne Zustimmung des Verkäufers verwendet oder mit an-deren Waren ggf. auch von Dritten vermischt, erkennt er die gelieferte Ware als vertragsgemäß an.
11. Höhere Gewalt
11.1. Haftungsausschluss
Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verzögerung, wenn dies auf höhere Gewalt zurückzu-führen ist (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, militärische Operationen, staatliche Maßnahmen, Epi-demien, Streiks außer innerhalb der Unternehmen, Versandbeschränkungen, Sanktionen, Roh-stoffausfälle).
11.2. Anzeigepflicht
Die betroffene Partei informiert unverzüglich (spätestens 5 Tage nach Eintritt) über Eintreten, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Pflichterfüllung.
Unterbleibt oder verzögert sich die Anzeige, kann sich der jeweils betroffene Vertragsteil nicht mehr auf höhere Gewalt berufen.
11.3. Kündigungsrecht
Dauert die höhere Gewalt länger als zwei Monate, kann jede Partei den Vertrag ganz oder teil-weise kündigen, ohne dass hierdurch eine Schadenersatzpflicht ausgelöst wird.
11.4. Bereits gelieferte Waren.
Die Verpflichtung des Käufers zur Bezahlung bereits gelieferter Waren bleibt bestehen.
12. Aufrechnung
Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder gerichtlich festgestellten Forderungen möglich.
13. Abtretung von Rechten
Die Abtretung von Rechten oder Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustim-mung der Parteien, außer bei Abtretung an Mutter- oder Tochtergesellschaften des Verkäufers.
14. Bonitätsverschlechterung
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen, wenn der Käufer unrichtige Angaben zu seiner Person oder seiner Kreditwürdig-keit gemacht hat, seine Zahlungen einstellt oder ein Insolvenz- bzw. Vergleichsverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
Die Ausübung dieser Rechte berührt nicht andere vertragliche Ansprüche des Verkäufers.
15. Dokumentationen durch den Verkäufer
Der Verkäufer erbringt Dokumentationsleistungen nur soweit er gesetzlich unmittelbar dazu ver-pflichtet ist.
16. Verjährung von Ansprüchen
Ansprüche des Käufers aus diesem Vertrag verjähren binnen eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres,
a) In dem der Anspruch entstanden ist und
b) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
17. Vertraulichkeit
Die Parteien verpflichten sich, den Kaufvertrag vertraulich zu behandeln und keine Informationen über den Vertrag an Dritte weiterzugeben, sofern die Weitergabe nicht gesetzlich vorgeschrie-ben ist. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe an von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen.
18. Datenschutz
Der Verkäufer erfasst und verarbeitet die persönlichen Daten des Käufers. Die Datenverarbei-tung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. f und – soweit einschlägig – lit. c DSGVO.
Der Käufer erklärt sich mit der Verarbeitung seiner persönlichen Daten einverstanden.
Die Daten werden bis zu zehn Jahre nach Vertragsende aufbewahrt. Zugriff besteht dabei aus-schließlich für zuständige Abteilungen; eine Weitergabe erfolgt nur, soweit gesetzlich zulässig oder zur Vertragserfüllung erforderlich.
Betroffene Personen haben die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit sowie den Widerruf einer erteilten Einwilligung.
19. Einhaltung internationaler Sanktionen
Der Käufer garantiert, dass weder er selbst noch beherrschende Personen/Unternehmen oder Lieferanten gegen internationale Sanktionen verstoßen oder auf Sanktionslisten stehen (EU, UN, USA/OFAC, UK, sonstige Behörden).
Unrichtige Angaben des Käufers berechtigen zur fristlosen Kündigung des Kaufvertrages. Der Käufer ersetzt daraus entstehende Schäden.
20. Streitbeilegung
Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind zunächst durch Verhandlun-gen gütlich beizulegen.
21. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verkäufer seinen Sitz hat.
22. Schlussbestimmungen
22.1. Formerfordernisse
Änderungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen der in Textform zu erklärenden Zustim-mungen der Vertragsparteien.
Nebenabreden zu dem Vertrag oder diesen AGB bestehen nicht.
22.2. Mitteilungen und Kommunikation
Mitteilungen erfolgen persönlich, per Einschreiben oder E-Mail; wichtige Mitteilungen zusätzlich telefonisch.
22.3. anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland (sowohl materielles Recht als auch Verfahrensrecht) unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
22.4. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
22.5. Vorrang der Regelungen im Kaufvertrag
Die Regelungen des individuellen Kaufvertragsteils sowie dessen Anlagen gehen diesen AGB vor.
22.6. Vorrangige AGB
Es gelten ausschließlich die von dem Verkäufer in den Vertrag einbezogenen AGB. Dies gilt un-abhängig vom Zeitpunkt der Einbeziehung.